Malteser sensibilisieren ihr Rettungsdienstpersonal

Foto: Tobias Kann/MHD: Fahrerinnen und Fahrer von Rettungsdienstfahrzeugen haben unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Rechte, aber auch Pflichten

Köln. Wer in Nordrhein-Westfalen ein Martinshorn hört, weiß, dass das Blaulicht-Einsatzfahrzeug nicht weit ist und sich üblicherweise im Zuge der Rettung von Leben seinen Weg durch die Straßen bahnen muss. Malteser NRW Rettungsdienstleiter Ralf Bischoni ist es wichtig, dass die rund 2500 Rettungsdienst-Mitarbeitenden der Hilfsorganisation in Nordrhein-Westfalen bei Blaulichtfahrten genau über ihre Rechte und einzuhaltenden To-dos im Bilde sind. Geschult wird regelmäßig schon innerhalb der Notfall- oder Rettungssanitäter-Ausbildung im Rahmen von Unterrichtseinheiten in den Malteser Bildungszentren sowie in der praktischen Ausbildung auf den Rettungswachen. Eine jährliche Auffrischungsveranstaltung ist zusätzlich verpflichtend.

 

Straßenverkehrsteilnehmer bilden Rettungsgasse

 

Während Verkehrsteilnehmer wie Auto- oder Motorradfahrer dazu angehalten sind, zügig eine Rettungsgasse zu bilden, obliegen auch dem Rettungspersonal eine Reihe von Pflichten. Dennoch verfügt es auch über außerordentliche Rechte. „In puncto Verkehrsrecht dürfen Retter, die Rettungsfahrzeuge führen, unter Verwendung von Blinklicht und Martinshorn gemäß der Paragraphen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter bestimmten Bedingungen Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen. Dies muss aber zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein“, erläutert Ralf Bischoni. Bedeutet: Es muss sich um einen unaufschiebbaren Einsatz handeln. Ist insoweit höchste Eile notwendig und Blaulicht samt Martinshorn sind eingeschaltet, bedeutet dies für alle anderen Verkehrsteilnehmer, dass sie sogleich Platz machen müssen.

 

Retter-Befugnisse im Verkehr

 

Das Übertreten von Verkehrsregeln, wie rote Ampeln, Geschwindigkeitslimits oder Halteverbote, sind für Fahrer von Rettungsdienstfahrzeugen dann gerechtfertigt, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten. Nichtsdestotrotz stellen derartige Rechte keinen Freifahrtschein dar, sondern nach wie vor sind die öffentliche Sicherheit sowie Belange des übrigen Verkehrs zu berücksichtigen. Ereignen sich Unfälle, kann dem Fahrer daher trotz Nutzung von Blaulicht und Martinshorn eine Teilschuld zuerkannt werden, wenn er unvorsichtig oder zu schnell gewesen ist. Aus der StVO ergibt sich gemäß § 35 Absatz 8 nämlich, dass Sonderrechte lediglich unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Auch, dass derjenige, der Sonder- oder Wegerechte in Anspruch nimmt, die Pflicht hat, weitere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, kommt schon in Paragraph 1 der Rechtsnorm klar zum Ausdruck: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Wer als Retter im Notfall also eine rote Ampel überfährt, muss sich zunächst vergewissern, dass andere ihn zuvor auch wahrnehmen und ihm die Vorfahrt gewähren.

 

 

Weitere Rechte und Pflichten

 

Neben weiteren Befugnissen und Pflichten, wie beispielsweise aus dem Landesrettungsgesetz, Standard Operating Procedures (Dienstanweisungen), Strafrecht und Strafprozessordnung (z.B. Hilfeleistungspflicht oder Schweigepflicht) besteht für Retter vor allem auch eine Pflicht zur Eigensicherung. So darf eine Blaulichtfahrt sogar abgebrochen werden, wenn Gefährdungen, wie z.B. extreme Witterung oder Aggression am Einsatzort, für das Team bestehen. Fazit: Bei größtmöglicher gegenseitiger Rücksichtnahme aller Beteiligten sollte im Rahmen von Blaulichtfahrten im Sinne jener Menschen mit medizinischen Notfällen ein reibungsloser Ablauf durchweg möglich sein.